Als "nicht schuldangemessen" und "unvertretbar niedrig" befand ihr Vertreter die Strafhöhe.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
In Anbetracht dieser Umstände erscheint dem Senat die Anwendung des Mindeststrafrahmens des § 125 II 2 DDR-StGB (1951) von 6 Monaten als tat- und schuldangemessen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)