schuldangemessen

  1. Als "nicht schuldangemessen" und "unvertretbar niedrig" befand ihr Vertreter die Strafhöhe. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  2. In Anbetracht dieser Umstände erscheint dem Senat die Anwendung des Mindeststrafrahmens des § 125 II 2 DDR-StGB (1951) von 6 Monaten als tat- und schuldangemessen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)