Das Berufungsgericht ist nicht näher darauf eingegangen, ob die Bekl. und die H. GmbH überhaupt eine schuldbefreiende Übernahme der laufenden Rentenverbindlichkeiten vereinbart haben.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dabei können sich auch schuldmindernde oder gar schuldbefreiende Gesichtspunkte ergeben, im Einzelfall kann sich gar herausstellen, daß bestimmte Straftaten nicht dem Beschuldigten anzulasten sind.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)