schutzrechtl.-[arbeitsschutzrechtl

  1. Daraus kann aber nicht entnommen werden, das LuftVG verdränge die GewO auch in den Teilen, in denen diese Regelungen mit arbeits- schutzrechtl.-[arbeitsschutzrechtl] Zielrichtung enthält. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)