Als Freigrenzen sollen selbstgenutztes Wohneigentum bis zu 300 000 Mark je Haushalt sowie pro Person 200 000 Mark anderes Vermögen gelten.
( Quelle: Tagesspiegel 1999)
Ausgenommen wird nur selbstgenutztes Wohneigentum.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)