sog

  1. Sie unterhalte einen sog. Vollsortimentsbetrieb, in dem etwa 200 verschiedene Arten von Brot- und Backwaren, darunter täglich mehr als 80 verschiedene Frischeartikel, hergestellt würden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Unter vollem Namen durfte er dagegen in der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift des Centralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens (sog. CV-Zeitung) publizieren. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 14.07.2004)
  3. Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Inhabern des sog. "kleinen Asyls" wird der von Asylberechtigten angeglichen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 23.01.2005)
  4. Das bisherige Recht unterwarf den bei den Gesellschaftern entstehenden sog. Übernahmegewinn der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und den bei der Kapitalgesellschaft entstehenden sog. Übertragungsgewinn der Gewerbeertragsteuer. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Das bisherige Recht unterwarf den bei den Gesellschaftern entstehenden sog. Übernahmegewinn der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und den bei der Kapitalgesellschaft entstehenden sog. Übertragungsgewinn der Gewerbeertragsteuer. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Dies ergibt sich aus der in § 38 II BRRG, § 56 II BBG getroffenen Regelung über das sog. Remonstrationsverfahren. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Darüber hinaus zählt § 44 II VwVfG sechs Fallgruppen auf, in denen Nichtigkeit stets vorliegt (sog. Positivkatalog oder evidenzunabhängige Nichtigkeitsgründe). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Dazu gehört u. a. auch das sog. Altlastenkataster, wie es von den unteren Abfallwirtschaftsbehörden und den Landesoberbergämtern über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Altablagerungen und Altstandorte zu führen ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Der dem Bund der Sozialversicherungsbeamten und -angestellten angehörende Kl. trat im Jahre 1956 in die Dienste der Bekl. Von April 1966 bis Ende Oktober 1968 war er als sog. Rückstandssachbearbeiter tätig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Hier muß die Spende des Vereinsförderers an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle grundsätzlich als sog. Durchlaufstelle gezahlt werden. ( Quelle: Unser Verein, UB Media)