sozialhiferechtlich

  1. Das zu versteuernde Einkommen des Ast. ist mit 8717 DM so gering, daß ihm bei Entrichtung der festgesetzten Einkommensteuer von 867 DM nur ein Betrag verbleibt, der das sozialhiferechtlich garantierte Jahresexistenzminimum unterschreitet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)