Das Gremium begründete dies damit, dass kein ausreichender Beweis für ein krass sportwidriges Verhalten erbracht werden konnte.
( Quelle: Spiegel Online vom 20.10.2005)
DFB-Chefankläger Horst Hilpert (Bexbach/Saarland) bekam ausgerechnet zum 62. Geburtstag einen Fall geliefert, der als "kraß sportwidriges Verhalten" ausgelegt werden könnte (DFB-Rechtsordnung, 5, Absatz 7).
( Quelle: BILD 1998)