Als Folge der fehlenden Antrags- bzw. Erklärungsberechtigung lehnen das LG Koblenz wie Stöber die Herausgabeverpflichtung des Schuldners bezüglich der Lohnsteuerkarte und steuermindernder Unterlagen gegenüber dem Pfändungsgläubiger ab.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)