Der steuerpflichtige Bauherr oder Erwerber kann während der ersten 4 Jahre 6 Prozent der Bemessungsgrundlage - höchstens 19800 Mark - und den darauffolgenden 4 Jahren 5 Prozent bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abziehen.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Der steuerpflichtige Teil der Rente erhöht sich schrittweise für die nachfolgenden Rentnerjahrgänge.
( Quelle: Tagesspiegel vom 13.11.2004)