steuerpflichtige

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  1. Der steuerpflichtige Bauherr oder Erwerber kann während der ersten 4 Jahre 6 Prozent der Bemessungsgrundlage - höchstens 19800 Mark - und den darauffolgenden 4 Jahren 5 Prozent bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abziehen. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
  2. Der steuerpflichtige Teil der Rente erhöht sich schrittweise für die nachfolgenden Rentnerjahrgänge. ( Quelle: Tagesspiegel vom 13.11.2004)
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