Denn sie konnten schon deswegen nicht Täter sein, weil die Eigenschaft als Mitglied der Wahlkommission oder in ihrem Auftrag Handelnder nach § 211 DDR-StGB strafbegründendes persönliches Merkmal war, sie diese Eigenschaft aber nicht besaßen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)