Die Auffassung, Art. 1 § 1 BeschFG 1985 sei verdeckt tarifdispositives Gesetzesrecht, das tarifvertragl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Jede dieser Regelungen würde durch ihre Anbindung an eine vorgegebene variable Größe unmittelbar zu einer Veränderung auch der Erschwerniszulagensätze führen, unabhängig davon, ob eine Erhöhung dieser Sätze tarifvertragl. geboten ist oder nicht.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)