Das Schwergewicht der Entscheidung liegt aber nicht bei dieser Aussage, sondern bei der Anerkennung eines Anhörungsrechtes des Betriebsrates (§ 102 Abs. 1 BetrVG) bei nicht tendenzbezogenen, sondern wirtschaftl. begründeten Kündigungen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)