trinkgewohnten

  1. Der Bundesgerichtshof muß überprüfen, ob trinkgewohnten Straftätern mit einem Blutalkoholwert zwischen zwei und drei Promille zur Tatzeit in aller Regel ein Strafrabatt wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit eingeräumt werden darf. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)