tschechoslowakischem

  1. Für sie kommen am ehesten jene als Anspruchuchsberechtigte in Frage, die auch nach tschechoslowakischem Recht zu Unrecht verfolgt oder vertrieben worden waren - etwa sudetendeutsche Sozialdemokraten. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 10.01.2002)