Auf diesen Anteil kann gem. § 287 II ZPO jedenfalls die Verwendung zu anderen Zwecken - etwa vom sonstigen Unterhaltsbedarf nicht umfaßter Aufwand für die Bedürfnisse der N, um die Pflegebereitschaft der Kl. zu fördern - geschätzt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)