Sinn dieser gesetzl. Regelung ist es, auf die Beschäftigungslage abzustellen, die im allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist, während die zufällige tatsächl. Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs unbeachtl. sein soll.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)