unbeachtl

  1. Sinn dieser gesetzl. Regelung ist es, auf die Beschäftigungslage abzustellen, die im allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist, während die zufällige tatsächl. Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs unbeachtl. sein soll. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)