Die Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe wie "Wohl", "Wunsch" und "Vorstellung" des Betreuten ebnen sodann den Weg zur Kategorisierung der einzelnen Pflichtentypen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die hier verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe enthalten freilich ein Auslegungsrisiko.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)