Wenn innerstaatlich Personen von Gefahren bedroht sind, dürfen die Notwehr- und Nothilfemaßnahmen, egal ob von Privatpersonen oder staatlichen Organen durchgeführt, unter keinen Umständen zulasten von Leib und Leben unbeteiligter Dritter gehen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 14.02.2002)
Nach Gründen für die Personal-Entscheidung zu suchen, blieb den Kommentatoren unbeteiligter Zeitungen überlassen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Ein unbeteiligter Gast (31) wurde vermutlich durch einen Querschläger verletzt.
( Quelle: DIE WELT 2001)