Zulassungsgrund, nämlich die unverschuldete Klagefristversäumung, alle anderen (Vor-) Fragen unentschieden lassen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Senat kann unentschieden lassen, ob ein Fortbildungsberuf aufgrund einer nach § 46 BBiG erlassenen VO einem Ausbildungsberuf gleichzusetzen ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)