Dagegen ist unerhebl., daß mit den Leistungen auch Versorgungszwecke erreicht werden sollen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dabei ist es unerhebl., ob die Rentner einen vollen oder nur teilweisen Teuerungsausgleich bis zur Reallohnobergrenze verlangen können:
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)