Doch ist die entsprechende Anwendung des § 91a ZPO auch bei unselbständigen Anschließungen nach § 629a III ZPO - die in ihren Wirkungen sowohl vom Hauptrechtsmittel wie vom Anschlußrechtsmittel, auf das sie gefolgt sind, abhängen (46) - sachgerecht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Für die Abgrenzung zwischen einer unselbständigen Zufahrt ("Anhängsel") und einer Anbaustraße ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die tatsächlichen Verhältnisse vermitteln (21).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Insofern nicht immer identisch mit vigneron, der auch den unselbständigen Weinbauern oder Pächter bezeichnen kann.
( Quelle: Dippel: Das Weinlexikon)