Im Falle der Trennung soll der Partner, der nicht für sich selbst sorgen kann, unterhaltsberechtigt sein.
( Quelle: TAZ 1995)
Ihr Ehemann steht im Arbeitsleben.Die Eheleute haben 2 Kinder, die unterhaltsberechtigt sind. Bei der Beklagten, einer Spinnerei und Zwirnerei, die ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt, war die Klägerin seit April 1973 - zuletzt als Abrollerin - tätig.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Nach geltendem Recht dürfen Kinder aber nur dann mitkommen, wenn sie jünger als 21 Jahre oder wenn sie unterhaltsberechtigt sind.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)