Gegen ein Urteil des Frankfurter Arbeitsgerichts, das nach der mündlichen Verhandlung erfolgen soll, kann die unterlegene Partei Rechtsmittel bei der nächst höheren Instanz einlegen.
( Quelle: Tagesspiegel vom 24.04.2003)
Die deutsche Bundesregierung muss als unterlegene Partei die Gerichtskosten zahlen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 07.11.2002)
Da viele Mieter allerdings zunächst in aller Regel den Vermieter für das Problem verantwortlich machten, seien oft Gerichtsprozesse die Folge, bei denen auf die unterlegene Partei schließlich erhebliche Kosten zukämen.
( Quelle: Die Welt vom 19.09.2005)
Die jeweils unterlegene Partei könne allerdings Rechtsmittel einlegen und das Oberlandesgericht anrufen, hieß es.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Damit unterscheidet sich diese Regelung, soweit sie auf Verfahrenskosten anzuwenden ist, grundlegend von den Kostenregelungen des Urteilsverfahrens, nach denen die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. § 91 ZPO).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)