Zusätzliche Probleme kann es bei der ersten Variante geben - und zwar mit der Fünf-Jahres-Frist binnen derer Versorgungsansprüche bei arbeitgeberfinanzierter Altersversorgung unverfallbar werden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 02.02.2002)
Es sei denn, die Ansprüche sind bereits unverfallbar geworden.
( Quelle: Die Welt vom 24.01.2005)