Als Arbeitnehmer hat man allen Grund, sich hierzu unverzügl. abundante Gedanken zu machen, dies noch ohne Rücksicht darauf, ob man die Bedeutung des einen oder anderen Punktes für das künftige Berufsleben überhaupt schon abschätzen kann.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Ein späterer Widerspruch wäre auch nicht deswegen noch als unverzügl. anzusehen, weil die Überlegungsfrist dem Erfordernis schwieriger Aufklärungs- und Abwägungsinteressen des Arbeitnehmers Rechnung tragen muß.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)