völlig ausgeschlossen

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  1. Vergnügungsstätten und "Fast-Food"-Vorhaben sollen dann völlig ausgeschlossen werden. ( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 22.10.2005)
  2. Eine weiter gehende Verwendung ist praktisch und rechtlich völlig ausgeschlossen und wird von niemandem, auch nicht von der Polizei oder sonst jemandem angestrebt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 31.01.2005)
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