Der Geltendmachung eines solchen Mindestschadens stehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch keine verfahrensrechtl. Hindernisse entgegen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Ist ohne "Auslegung" von verfahrensrechtl. Normen ohnehin nicht auszukommen, so ist das Rechtsmittel- nicht das Wiederaufnahmerecht der richtige Ausgangspunkt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)