Akzeptiert eines der betroffenen Länder den Schiedsspruch nicht, so kann es in Berufung gehen, um die verfahrensrechtlichen Fragen noch einmal prüfen zu lassen.
( Quelle: Tagesschau vom 21.07.2005)
Neben der Beschleunigung liegt "ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs (...) auf der Angleichung der verfahrensrechtlichen Vorschrift der verschiedenen Verkehrswegegesetze" (9).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)