Bei der Unterscheidung zwischen höchstpersönlicher Arbeitsleistung/Schaffenskraft und verkehrsfähigem Praxiswert kann an die Zivilrechtsprechung (20) angeknüpft werden, die auf die objektive Realisierbarkeit des Praxiswerts abstellt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)