verletzt.Ein

  1. Da der Junge bisher nicht in ähnlicher Weise aufgefallen sei, hätten die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.Ein Schuldanerkenntnis des Vaters gebe es nicht, der Bub sei nicht strafmündig. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 18.08.2004)