Art. 3 § 1 S. 2 des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften ist der bedenkliche Versuch, an den Aufsichtsverhältnissen der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen trotz der berechtigten Rüge durch das BVerwG nichts zu ändern.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)