Kleine Veränderungen gehören aber zum vertragsgemäßen Verbrauch, seien also erlaubt.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Auch ist es nach Ansicht des Gerichts durchaus erlaubt, Wäsche im Bad zu trocknen, denn dies entspreche dem völlig normalen und vertragsgemäßen Gebrauch des Mietobjektes.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1991)
Der Nikotingenuss gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, den kein Vermieter verbieten darf.
( Quelle: Die Welt Online vom 23.08.2004)