Das entspricht nicht nur der vertragsrechtlichen und schadensersatzrechtlichen Normalität (44), sondern hat auch neuere Vorbilder im Ausland (45), wo man auf ein Regreßrecht des Schadensversicherers grundsätzlich verzichtet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Konzernspitze geht davon aus, diese nach Abschluß der vertragsrechtlichen und finanztechnischen Abwicklung als feste Aufträge buchen zu können.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Die Unterstellung, sie wollten oder würden es, bietet keinen vertragsrechtlichen Sanktionsgrund.
( Quelle: DIE WELT 2000)