vgl.

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  1. Es gibt eine ganze Reihe von Werken der hier beschriebenen Tendenz (vgl. Dhuttakkhana). 988, nur 26 Jahre vor der Dharmapariksa, hatte Harisena in der Dichtersprache Apabhramsa ein solches Werk veröffentlicht, das Amitagati augenscheinlich benutzt hat. ( Quelle: Kindler Literaturlexikon)
  2. Es muß also "auf Verdacht" gehandelt, eine "Risikoentscheidung" getroffen werden (vgl. Di Fabio, Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, 1994). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Den Ausgangspunkt des Briefwechsels zwischen dem Jüngling Euphranor und dem Weltweisen Theokles (vgl. Shaftesbury, The Moralists) bildet die These Euphranors, daß eine allzu sorgfältige Zergliederung der Schönheit das Vergnügen stört. ( Quelle: Kindler Literaturlexikon)
  4. Die Interessenvertretung begegnet der Zulassung vergleichender Werbung durch den EU-Ministerrat (vgl. SZ vom 10. 11.) äußerst zurückhaltend. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  5. Dies gilt auch für die Zulassung zum Notaranwärterdienst, weil dieser eine notwendige Vorstufe der späteren Bestellung zum Nurnotar darstellt (vgl. Senat, NJW 1981, 342 = LM § 19 HGB Nr. 4 = DNotZ 1981, 633; BVerfGE 73, 280 (295) = NJW 1987, 887). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Die jungen Leute haben überlebt, wenn auch schwer verletzt (vgl. Anakin Skywalker/Darth Vader). ( Quelle: Tagesspiegel vom 27.05.2005)
  7. Im Vergleich zur Deutschen Bundesbank (§§ 19 ff. BBankG) ist daher der Geschäftskreis der Staatsbank der DDR nach wie vor im Rahmen des Spezialbankprinzips (6) (vgl. § 2 II Staatsbankgesetz) uneingeschränkt jedoch auf Geschäftsbanken übertragbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Die Abstimmung war jedoch von eklatanten Unregelmäßigkeiten begleitet (vgl. Gabriel Defert, "Dieu et Mammon règnent sur l'Irian Jaya", Le Monde diplomatique, Juli 1994). ( Quelle: TAZ 1996)
  9. Zwar werden auch in Fällen der vom BVerwG entschiedenen Art u. U. in einer Festsetzung mehrere Ansprüche zusammengefaßt (vgl. zu einer entsprechenden Rechtslage nach dem Währungsausgleichsgesetz BVerwGE 7, 276 = NJW 1959, 213). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Nun ist des weiteren festzustellen, daß, worauf andernorts bereits hingewiesen wurde, (vgl. Hanau, aaO, S. 258), das Betätigungsrecht der Gewerkschaften und ihrer Mitglieder besonders kollisionsträchtig ist, weil es vornehmlich in der betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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