Freilich besitzt er im Gegensatz zu Marcus Clarke (vgl. His Natural Life) nicht die Gabe, vom Tatsächlichen ins Visionär-Allgemeingültige vorzustoßen; man hat jedoch seine Fähigkeit, Realität und Fiktion glaubhaft zu verschmelzen, erheblich unterschätzt.
( Quelle: Kindler Literaturlexikon)
Ein solches Risiko trifft gleichsam als Bestandteil des allgemeinen Unternehmerwagnisse (vgl. dazu oben 1. c) jeden, der einen Betrieb gründet oder erwirbt und Arbeitnehmer beschäftigt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Albee imitiert Strindberg nicht, er teilt Empfindungen mit ihm (vgl. etwa Strindbergs Der Stärkere und Totentanz).
( Quelle: Kindler Literaturlexikon)
Einige Luftverkehrsunternehmen verzichten nämlich in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Fall eines Personenschadens darauf, den Entlastungsbeweis (vgl. Art. 20 WarschAbk, § 45 LuftVG) zu führen, andere nicht (51).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wir gewinnen ebenso Einblick in das Leben der Sklaven, Bauern, Seeleute und verschlampten Künstler wie in das der feinen Damen (Tryphaena und Circe) und der Plutokraten (vgl. die Cena Trimalchionis).
( Quelle: Kindler Literaturlexikon)
Ein gesetzl. Konzernarbeitsverhältnis im Rahmen des § 1 KSchG 1969 hat das BAG in der Zwischenzeit mit Recht abgelehnt, wenn keine besonderen Vertragsgestaltungen vorliegen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Auch wenn der Versicherungsnehmer etwa als Halter für den Fahrzeuggebrauch durch einen Unbefugten verantwortlich gemacht wird, greift der Ausschluß ein (vgl. § 2 Nr. 2 lit. b AKB).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Im gleichen Zeitraum sank der Anteil rein männlich dominierter Direktorien von 66 auf 53 Prozent (vgl. Tabelle 2).
( Quelle: OTS-Newsticker)
Dem VGist zwar, wie oben ausgeführt, in seiner Rechtsauffassung nicht zuzustimmen; es hat die Rechtslage aber nicht etwa trotz eindeutiger Vorschriften "handgreiflich" falsch ausgelegt (vgl. BGH, NJW 1980, 1679 unter Hinweis auf BGHZ 27, 338 (343)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Vielmehr ist der Streitwert nach § 12 Abs. 7 ArbGG festzusetzen; diese Vorschrift gilt auch für den Rechtsmittelstreitwert (vgl. BAG AP Nr. 22 zu § 12 ArbGG 1953).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)