Er tritt seinem Sinn und Zweck nach an die Stelle des verlorenen Nachlaßwertes (vgl. BGH, NJW 1993, 2176 (2177)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Damit unterscheidet sich diese Regelung, soweit sie auf Verfahrenskosten anzuwenden ist, grundlegend von den Kostenregelungen des Urteilsverfahrens, nach denen die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. § 91 ZPO).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)