vgl.

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  1. So unterscheidet er sich von Mairet (vgl. La Sophonisbe), indem er in den wichtigsten Stationen der Handlung genau der römischen Geschichtsschreibung folgt. ( Quelle: Kindler Literaturlexikon)
  2. Die Unzulässigkeit einer Rückstellung sagt noch nichts über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung aus (zum Streitstand vgl. u. a. Förschle/Scheffels, DB 1993, 1197). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Die Frage der rechtlichen Natur solcher Beurteilungsentwürfe und der Zulässigkeit ihrer Verwertung in dienstlichen Beurteilungen (vgl. dazu BVerwGE 33, 183 (188); 62, 135 (142)) ist der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte vorbehalten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, darüber zu befinden, ob eine andere, engere Normhandhabung einfachrechtlich vorzugswürdig wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) = NJW 1964, 1715). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Damit fehlte ihm das Bewußtsein, eine zugangsbedürftige Willenserklärung abzugeben, sodaß er nicht willensgesteuert etwas für ihren Zugang veranlassen konnte (vgl. hierzu BGH, NJW 1979, 2032). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Der Beteiligungstausch Isar-Amper/Thyssengas zwischen der RWE AG, Essen, und der Bayernwerk AG, München, ist so gut wie unter Dach und Fach (vgl. Thema des Tages). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  7. Beliebt bei Mannschaften, denen, aus welchen Gründen auch immer, großes Steigerungspotenzial zugeschrieben wird (vgl. Turniermannschaft). ( Quelle: Tagesspiegel vom 20.06.2004)
  8. Als der zelebrierende Priester nach der Wandlung entkräftet zusammenbricht und sterbend nach einem Priester ruft, muß sich Maurice bei dem Zuruf sacerdos in aeternum ("Priester auf ewig", vgl. Ps 110,4) als abgefallener Priester offenbaren. ( Quelle: Lexikon des Films)
  9. Die Herkunft von Christopher Street hat die taz mit Augenzwinkern aufgeklärt (vgl. S. 33), doch um die Party "zu seinen Ehren"ranken sich weiter Geheimnisse. ( Quelle: TAZ 1997)
  10. Dennoch muß man sehen, daß zum Monopol selbstverständlich der (behördliche) - auch ökologische - Umweltschutzauftrag (77) gehört, der unsere Gewässer - bewirtschaftend - zu schützen hat (vgl. § 1a WHG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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