vgl

  1. In der Sanskrit-Literatur ist das satakam sowohl auf erotisch-lyrischem Gebiet (vgl. Amarusataka) als auch auf dem Gebiet der moralischen Spruchdichtung (vgl. Bhartrhari-Sataka) gepflegt worden. ( Quelle: Kindler Literaturlexikon)
  2. Deshalb ist der nicht nach außen gelangte, d. h. der nicht wenigstens einem Betroffenen bekanntgegebene (vgl. § 37 SGB X) Verwaltungsakt ein reines Behördeninternum und im Rechtssinne nicht vorhanden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem BerlVerfGH kann sich die Frage nach dem Gehalt eines bundesgrundrechtlichen Grundrechts nur als Vorfrage stellen (vgl. dazu BerlVerfGH, NJW 1993, 513). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Über Lohnzahlungspflicht für Arbeiter-Lehrlinge und Anlernlinge im Krankheitsfall nach § 7 ArbKrankhG und § 4 ErziehungsbeihilfenAO vgl. Ziffer B II der Entscheidungsgründe zu Nr. 21 zu § 916 BGB. EStG § 9 Hinweis: ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Dazu hat Regisseurin Cordula Däuper einen unbestechlichen Blick für bizarre Details und schickt ihr exzellentes Ensemble mit treffsicherem Timing auf die kleine Bühne im ehemaligen Festsaal (vgl. Tagesspiegel vom 16. Januar). ( Quelle: Tagesspiegel vom 19.01.2004)
  6. In diesem Zusammenhang wäre auch ein Übersetzungsspeicher denkbar (vgl. Translators Workbench), in dem Übersetzungen in Ausgangs- und Zielsprache abgelegt werden. ( Quelle: bmb+f Forschungslandkarte Deutschland 1998)
  7. Die Londoner Sunday Times hatte berichtet, der 29jährige Brite habe auf sechs Konten in Berlin, Frankfurt und München bis zu 50 Millionen DM deponiert (vgl. SZ vom 3. 3.). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  8. Sie kann bei schwierig gelagerten Abwicklungs- oder Vertreterfällen aber auch 8000 DM betragen (vgl. Senat, NJW 1993, 1334). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Bei Steuerberatern wird vielfach der Inhalt eines von ihnen gegebenen Testats, auf dessen genauen Wortlaut in den beteiligten Wirtschaftskreisen genau geachtet zu werden pflegt, Aufschluß geben (vgl. Lang, WM 1988, 1007). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Ein auf die Fortgeltung dieses Testaments gerichteter wirklicher Wille der Testierenden (vgl. BGHFamRZ 1960, 28f. zu § 2077 BGB) kommt daher nicht in Betracht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)