vonRechtsanwält

  1. Damit hat sie lediglich zum Ausdruck gebracht, daß das eingereichte Exemplar der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift mit dem Text einer vonRechtsanwält G. unterzeichneten, dem Gericht aber nicht eingereichten Urschrift übereinstimmt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)