Das deckt sich in etwa mit der Rechtspr. des BGH bis zum Inkrafttreten des AGBG; jenes Gericht ließ erst in einer der letzten Entscheidungen vor diesem Zeitpunkt Zweifel an der Wirksamkeit von AGB- Vertragsstrafklauseln erkennen (BGHZ 60, 377, 384).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dennoch möchte die Bundesbank Klarheit über die Reform schon lange vor diesem Zeitpunkt, vor allem im Interesse der derzeit noch 15 800 Mitarbeiter.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)