Das vorlegende FG kann deshalb seiner Entscheidung für die dort streitbefangenen Veranlagungszeiträume 1983 bis 1986 das damals geltende Vermögen- und Bewertungsteuerrecht zugrunde legen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Verfassungsrichter haben zunächst einmal das vorlegende Gericht nachhaltig kritisiert und ihm vorgeworfen, die notwendigen Rechtsfragen nicht ausführlich genug erörtert zu haben.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)