Unter die Definition "sexuelle Belästigung" falle jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz verletze, erläuterte Merkel.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Es gehe ihm auch mehr um "vorsätzliche und fahrlässige" Verschwendung.
( Quelle: Aachener Nachrichten vom 28.09.2005)
Im Fall des vom Haftrichter wieder in Freiheit entlassenen Geschäftsführers nimmt die Ermittlungsbehörde nach Auskunft von Oberstaatsanwalt Stöckel eine vorsätzliche und nicht nur fahrlässige Tatbeteiligung an.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)