Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, darüber zu befinden, ob eine andere, engere Normhandhabung einfachrechtlich vorzugswürdig wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) = NJW 1964, 1715).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das kann aber nur bedeuten, daß eine Staatspraxis, die sich im Auslegungsrahmen der Verfassung hält, nicht durch die Interpretation eines Gerichts ersetzt werden darf, selbst wenn es diese für vorzugswürdig hält.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)