Die hierzu bisher veröffentlichten Überlegungen (34) sind allerdings wenig geeignet, einem Alteigentümer die Entschädigung als vorzugswürdige Lösung näherzubringen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zum einen hat er darauf hingewiesen, dass es zur Entscheidung des Bundeskanzlers, für die auch eine Menge spricht, keine evident bessere oder vorzugswürdige Interpretation gibt.
( Quelle: Tagesspiegel vom 23.07.2005)