Deshalb hätte der Kl. Anspruch auf Lohnfortzahlung gehabt, wenn er einer Arbeitsanordnung der Bekl. in der in Rede stehenden Zeit wegen seiner Erkrankung nicht hätte Folge leisten können.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Entscheidend sei im vorliegenden Fall nicht, dass der Ehemann in einem Heim untergebracht sei, sondern dass er wegen seiner Erkrankung keine eheliche Gemeinschaft führen könne.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 12.03.2005)
Der unter Herzrhythmusstörungen leidende Möllemann hatte Freitag angekündigt, sich wegen seiner Erkrankung frühestens Ende November äußern zu können.
( Quelle: )