Mehr war insoweit angesichts der weithin weisungsfreien und eigenschöpferischen Tätigkeit eines Bühnenbildners auch kaum feststellbar.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Insbesondere die gesetzliche Regelung eines weisungsfreien Raums, wie sie durch die Abgabe der Rechtsaufsicht entstehe, sei fragwürdig.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 22.01.2002)