Die nach § 13 Ziffer 6 MTV erforderl. Begutachtung gehöre zu den Aufgaben des Betriebsarztes, für die der ArbGeb. die Kosten zu tragen hätte, wenn ein Betriebsarzt vorhanden gewesen wäre. Dies ergebe sich auch aus den "Richtlinien zur werkärztl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)