wiederaufnehmbar

  1. Da § 79 I BVerfGG, wie dargestellt, einen konkreten Schutzzweck verfolgt, läßt sich aus § 79 I BVerfGG auch nicht folgern, daß jedenfalls im Bereich des Strafrechts jede verfassungswidrige Entscheidung wiederaufnehmbar sein muß (41). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)