Die zivilrechtliche, buchhalterische und steuerliche Behandlung des Finanzierungsleasingvertrages ist mit der deutschen im Wesentlichen vergleichbar.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 26.03.2003)
Das Tätigkeitsfeld des Staates, aus dem diese Ansprüche - schlichte zivilrechtliche Verbindlichkeiten - resultieren, ließe sich nach bundesdeutscher Terminologie mit dem Begriff der Fiskalverwaltung umschreiben:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)