zugänglich sein

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  1. Daraus folgt: Eingriffe in Datenbestände setzen immer eine gesetzliche Regelung voraus, aus der sich klar ergibt, um welche Daten es im Einzelnen geht, wofür sie verwendet werden und wem genau sie zugänglich sein sollen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 24.09.2001)
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